Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219.050 CH-GR

Art. 13 Pflegekindergesetz - Meldepflicht

Tages- und Nachtpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Pflegekindergesetz · Meldepflicht

1. Wer sich allgemein anbietet, gegen Entgelt Kinder unter 12 Jahren tags- oder nachtsüber im eigenen Haushalt ohne Begründung eines Familienpflegeverhältnisses zu betreuen, ist meldepflichtig.

2. Für die Nachtpflege gelten die gemäss Bundesrecht für die Tagespflege massgeblichen Bestimmungen.

← Art. 12 Pflegekindergesetz Gegenstand Art. 14 Pflegekindergesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →