219.050
CH-GR
Art. 12 Pflegekindergesetz - Gemeinden
Familienpflege
Art. 12 Pflegekindergesetz · Gemeinden
1. Die Gemeinden haben zur Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie untergebrachte Kinder oder Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren dem Sozialamt zu melden. Sie haben dem Sozialamt ebenfalls zu melden, wenn die Kinder oder Jugendlichen ihren Wohnort verlegen.