219.050
CH-GR
Art. 11 Pflegekindergesetz - Bewilligungspflicht
Familienpflege
Art. 11 Pflegekindergesetz · Bewilligungspflicht
1. Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zur Pflege und Erziehung ist ab der Dauer von einem Monat und bis zum Alter von 18 Jahren bewilligungspflichtig.