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Art. 11 Pflegekindergesetz - Bewilligungspflicht

Familienpflege
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Art. 11 Pflegekindergesetz · Bewilligungspflicht

1. Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zur Pflege und Erziehung ist ab der Dauer von einem Monat und bis zum Alter von 18 Jahren bewilligungspflichtig.

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