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Art. 10 Pflegekindergesetz - Förderung des Pflegekinderwesens

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Pflegekindergesetz · Förderung des Pflegekinderwesens

1. Der Kanton fördert das Pflegekinderwesen durch

a) Beratung von Pflegeeltern;

b) Weiterbildungsangebote für Pflegeeltern;

c) Unterstützung beim Aufbau und der Vermittlung von Pflegeplätzen;

d) Herausgabe von Musterverträgen.

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