219.050
CH-GR
Art. 1 Pflegekindergesetz - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Pflegekindergesetz · Gegenstand
1. Das Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht die Aufnahme und Vermittlung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses zur Pflege, Erziehung und Betreuung sowie zur späteren Adoption.