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Art. 1 Pflegekindergesetz - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Pflegekindergesetz · Gegenstand

1. Das Gesetz regelt in Ergänzung zum Bundesrecht die Aufnahme und Vermittlung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses zur Pflege, Erziehung und Betreuung sowie zur späteren Adoption.

Gegenstand Art. 2 Pflegekindergesetz →

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