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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) - Sozialer Wohnungsbau

Kantonale Bewilligungsgründe
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Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · Sozialer Wohnungsbau

1. Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dem sozialen Wohnungsbau (nach kantonalem Recht und ohne Bundeshilfe) in Orten dient, die unter Wohnungsnot leiden, oder wenn sich auf dem Grundstück solche neuerstellten Wohnbauten befinden.

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