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Art. 7 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Weisungen

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 7 KVLK · Weisungen

1. Die Weisungen richten sich nach den geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände.

2. Beim Erlass von Weisungen sind die kantonalen Fachstellen, die Gemeinden und die überkommunalen Werke anzuhören.

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