217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 7 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Weisungen
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 7 KVLK · Weisungen
1. Die Weisungen richten sich nach den geltenden Normen und Richtlinien der Branchenverbände.
2. Beim Erlass von Weisungen sind die kantonalen Fachstellen, die Gemeinden und die überkommunalen Werke anzuhören.