217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 6 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Werkeigentümer
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 6 KVLK · Werkeigentümer
1. Die Werkeigentümer sind vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen frei in der Erhebung, Nachführung und Verwaltung ihrer Werkinformationen.
2. Sie übermitteln den Datenverwaltungsstellen die aktuellen Geodaten des Werks für den Leitungskataster. Sofern ihre Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemeinde liegen, kann die Datenübermittlung an das Amt erfolgen.
3. Die Übermittlung der Geodaten von den Werken hat via Checkservice des Amts mindestens jährlich zu erfolgen.
4. Die Werkeigentümer haben ihre offengelegten, noch nicht eingemessenen oder neu erstellten Leitungen im offenen Graben einzumessen oder einmessen zu lassen.