217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 4 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Gemeinden
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 4 KVLK · Gemeinden
1. Die Gemeinden bestimmen eine geeignete Datenverwaltungsstelle und melden diese dem Amt.
2. Die Gemeinden haben im Rahmen von Baubewilligungen und Projektgenehmigungen die Bauherrschaft anzuweisen, das Offenlegen, die Erstellung oder die Veränderung von unterirdischen Leitungen und Anlagen den Werkeigentümern zu melden.