217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Amt
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 3 KVLK · Amt
1. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (Amt) obliegt die Aufsicht über die kommunalen Leitungskataster.
2. Das Amt
a) ist zuständig für den Erlass von Weisungen;
b) nimmt die aktuellen Geodaten der Werke für den Leitungskataster entgegen, sofern deren Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemeinde liegen, und stellt diese gemeindeweise den jeweiligen Datenverwaltungsstellen zur Verfügung;
c) stellt einen Checkservice zur Verfügung und kann weitere Werkzeuge zur Qualitäts- und Datensicherung, für den Datenaustausch sowie zur Archivierung bereitstellen; und
d) sorgt für eine angemessene Publikation der von den Gemeinden bezeichneten Datenverwaltungsstellen.