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Art. 3 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Amt

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 3 KVLK · Amt

1. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (Amt) obliegt die Aufsicht über die kommunalen Leitungskataster.

2. Das Amt

a) ist zuständig für den Erlass von Weisungen;

b) nimmt die aktuellen Geodaten der Werke für den Leitungskataster entgegen, sofern deren Leitungen und Anlagen in mehr als einer Gemeinde liegen, und stellt diese gemeindeweise den jeweiligen Datenverwaltungsstellen zur Verfügung;

c) stellt einen Checkservice zur Verfügung und kann weitere Werkzeuge zur Qualitäts- und Datensicherung, für den Datenaustausch sowie zur Archivierung bereitstellen; und

d) sorgt für eine angemessene Publikation der von den Gemeinden bezeichneten Datenverwaltungsstellen.

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