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217.340 KVLKOCCON CH-GR

Art. 2 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 KVLK · Geltungsbereich

1. Der Leitungskataster umfasst sämtliche unterirdischen und oberirdischen Leitungen und zugehörigen Anlagen im Gebiet des Kantons.

2. Ausgenommen hiervon sind

a) landwirtschaftliche Drainageleitungen;

b) Leitungen und Anlagen untergeordneter Bedeutung.

3. Leitungen in Bahntrassees sowie geschlossene Leitungssysteme, welche sich ausschliesslich auf einem bestimmten Areal (zum Beispiel Gewerbe-, Industrie- oder Sportareal) befinden, müssen nicht in den Leitungskataster aufgenommen werden. Leitungen, welche das Trassee oder das Areal queren, sind jedoch in jedem Fall in den Leitungskataster aufzunehmen.

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