217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 KVLK · Geltungsbereich
1. Der Leitungskataster umfasst sämtliche unterirdischen und oberirdischen Leitungen und zugehörigen Anlagen im Gebiet des Kantons.
2. Ausgenommen hiervon sind
a) landwirtschaftliche Drainageleitungen;
b) Leitungen und Anlagen untergeordneter Bedeutung.
3. Leitungen in Bahntrassees sowie geschlossene Leitungssysteme, welche sich ausschliesslich auf einem bestimmten Areal (zum Beispiel Gewerbe-, Industrie- oder Sportareal) befinden, müssen nicht in den Leitungskataster aufgenommen werden. Leitungen, welche das Trassee oder das Areal queren, sind jedoch in jedem Fall in den Leitungskataster aufzunehmen.