217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 19 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Einführung des Leitungskatasters
Schlussbestimmungen
Art. 19 KVLK · Einführung des Leitungskatasters
1. Die Gemeinden melden dem Amt die von ihr bezeichnete Datenverwaltungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2018.
2. Die Werkeigentümer haben spätestens ab 1. Januar 2025 die erforderlichen Daten zur Führung des Leitungskatasters gemäss dieser Verordnung der Datenverwaltungsstelle oder dem Amt zu übermitteln.
3. Die Datenverwaltungsstellen haben spätestens ab 1. Januar 2025 den Leitungskataster gemäss dieser Verordnung zu führen.