217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 18 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Datenaustausch
Gebühren und Kosten
Art. 18 KVLK · Datenaustausch
1. Der Datenaustausch zwischen den Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und dem Amt ist unentgeltlich. Darunter fallen auch die Nutzung der Prüfwerkzeuge für die automatisierte Qualitätskontrolle und die Nutzung von Geodiensten.
2. Die Werkeigentümer haben kostenlos Zugang zu den Leitungskataster-Daten bezüglich der übrigen Werke in denjenigen Gemeinden, in denen sie selbst Anlagen und Leitungen besitzen, welche im Leitungskataster aufgenommen sind.