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Art. 17 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Mitwirkung interessierter Kreise

Gebühren und Kosten
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Art. 17 KVLK · Mitwirkung interessierter Kreise

1. Eine Änderung der Weisungen erfolgt unter der Federführung des Kantons. Die Kosten für eine allfällige Mitwirkung interessierter Kreise gehen zu deren Lasten.

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