217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 17 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Mitwirkung interessierter Kreise
Gebühren und Kosten
Art. 17 KVLK · Mitwirkung interessierter Kreise
1. Eine Änderung der Weisungen erfolgt unter der Federführung des Kantons. Die Kosten für eine allfällige Mitwirkung interessierter Kreise gehen zu deren Lasten.