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Art. 16 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Kostentragung

Gebühren und Kosten
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Art. 16 KVLK · Kostentragung

1. Die Kosten, welche durch die Erfüllung der Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss Artikel 5 verursacht werden, haben die Gemeinden zu tragen.

2. Die Kosten für die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und die Übermittlung der Geodaten des Werks für den Leitungskataster gehen zulasten des jeweiligen Werkeigentümers.

3. Der Bezug der Referenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die kantonale Datendrehscheibe und ist unentgeltlich.

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