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Art. 15 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Gebühren

Gebühren und Kosten
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Art. 15 KVLK · Gebühren

1. Die Datenverwaltungsstellen können Gebühren für den Zugang zum Leitungskataster nach der Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz erheben.

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