217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 15 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Gebühren
Gebühren und Kosten
Art. 15 KVLK · Gebühren
1. Die Datenverwaltungsstellen können Gebühren für den Zugang zum Leitungskataster nach der Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz erheben.