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Art. 14 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Kantonale Übersicht

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Art. 14 KVLK · Kantonale Übersicht

1. Das Amt erzeugt aus den Geobasisdaten des Leitungskatasters eine digitale Übersicht für verwaltungsinterne Zwecke und für überkommunale Werkeigentümer, deren Anlagen ebenfalls im Leitungskataster des Kantons Graubünden aufgenommen worden sind.

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