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Art. 13 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Datenabgabe

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Art. 13 KVLK · Datenabgabe

1. Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstellen.

2. Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.

3. Bei der Abgabe von Geobasisdaten aus dem Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist dem Empfänger das Datenaustauschprotokoll zu übermitteln.

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