217.340
KVLKOCCON
CH-GR
Art. 12 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Berechtigung
Zugang und Nutzung
Art. 12 KVLK · Berechtigung
1. Die Geobasisdaten des Leitungskatasters sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B gemäss der Verordnung über Geoinformation).
2. Der Zugang wird gewährt
a) den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;
b) den kantonalen, kommunalen und eidgenössischen Verwaltungseinheiten, sofern die Daten des Leitungskatasters für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gebraucht werden;
c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen können.