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Art. 12 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Berechtigung

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Art. 12 KVLK · Berechtigung

1. Die Geobasisdaten des Leitungskatasters sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B gemäss der Verordnung über Geoinformation).

2. Der Zugang wird gewährt

a) den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;

b) den kantonalen, kommunalen und eidgenössischen Verwaltungseinheiten, sofern die Daten des Leitungskatasters für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gebraucht werden;

c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

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