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Art. 11 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Vereinfachte Verfahren

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Art. 11 KVLK · Vereinfachte Verfahren

1. Das Amt kann für die Erhebung der Geobasisdaten für den Leitungskataster bei bestehenden Leitungen und Anlagen vereinfachte Verfahren festlegen.

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