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Art. 10 Verordnung über den Leitungskataster (KVLK) - Inhalt des Leitungskatasters

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Art. 10 KVLK · Inhalt des Leitungskatasters

1. Der Leitungskataster gibt Auskunft über Leitungen und Anlagen mit ihren Objekten und Attributen. Vorbehalten bleiben die genauen Informationen durch den jeweiligen Werkeigentümer.

2. Der Leitungskataster enthält insbesondere die Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen der folgenden Medien

a) Abwasser;

b) Elektrizität;

c) Fernwärme;

d) Gas;

e) Kommunikation;

f) Wasser;

g) weitere Medien.

3. Leitungen sind bis zum Hausanschluss beziehungsweise Einspeisepunkt Bestandteil des Leitungskatasters.

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