217.330
GKGEOIGOELCGI
CH-GR
Art. 7 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33
Amtliche Vermessung
Art. 7 GKGeoIG · Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33
1. Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtlichen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel 5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht.
2. Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Datenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtlinien für die Abgeltungen.