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Art. 6 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Grundsatz

Amtliche Vermessung
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Art. 6 GKGeoIG · Grundsatz

1. Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 20. November 1996 (HO 33).

2. Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33.

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