Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.330 GKGEOIGOELCGI CH-GR

Art. 5 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Besondere Leistungen

Zugang zu Geodaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 GKGeoIG · Besondere Leistungen

1. Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download-Dienste werden nach Zeitaufwand verrechnet.

2. Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), mindestens jedoch 50 Franken pro Auftrag.

← Art. 4 GKGeoIG Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Geltungsbereich Art. 6 GKGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →