217.330
GKGEOIGOELCGI
CH-GR
Art. 5 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Besondere Leistungen
Zugang zu Geodaten
Art. 5 GKGeoIG · Besondere Leistungen
1. Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download-Dienste werden nach Zeitaufwand verrechnet.
2. Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), mindestens jedoch 50 Franken pro Auftrag.