217.330
GKGEOIGOELCGI
CH-GR
Art. 4 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr
Zugang zu Geodaten
Art. 4 GKGeoIG · Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr
1. Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffentlichen Geodaten gewährt werden.
2. Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein.
3. Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800 Franken.