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217.330 GKGEOIGOELCGI CH-GR

Art. 3 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Befristeter Zugang bis ein Jahr

Zugang zu Geodaten
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Art. 3 GKGeoIG · Befristeter Zugang bis ein Jahr

1. Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Geodaten wird eine Gebühr erhoben.

2. Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken.

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