217.330
GKGEOIGOELCGI
CH-GR
Art. 3 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Befristeter Zugang bis ein Jahr
Zugang zu Geodaten
Art. 3 GKGeoIG · Befristeter Zugang bis ein Jahr
1. Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Geodaten wird eine Gebühr erhoben.
2. Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken.