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217.330 GKGEOIGOELCGI CH-GR

Art. 10 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 10 GKGeoIG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom 18. April 2006 aufgehoben.

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