217.330
GKGEOIGOELCGI
CH-GR
Art. 1 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GKGeoIG · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Einsichtnahme in solche.
2. Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.