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217.330 GKGEOIGOELCGI CH-GR

Art. 1 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GKGeoIG · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Einsichtnahme in solche.

2. Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.

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