217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Vermarkung
Art. 9 KVAV · Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1. Die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen auf ihrem Grundeigentum zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin respektive dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden.