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Art. 9 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

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Art. 9 KVAV · Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1. Die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen auf ihrem Grundeigentum zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder der zuständigen Ingenieur-Geometerin respektive dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden.

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