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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 8 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Verzicht auf Grenzzeichen

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Art. 8 KVAV · Verzicht auf Grenzzeichen

1. Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden

a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;

b) in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;

c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten;

d) bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgrenzen;

e) bei selbstständigen und dauernden Rechten;

f) wenn dadurch Schäden an Bauten entstehen;

g) bei eindeutigen baulichen Abgrenzungen und an unzugänglichen Stellen.

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