217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Verzicht auf Grenzzeichen
Vermarkung
Art. 8 KVAV · Verzicht auf Grenzzeichen
1. Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden
a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
b) in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten;
d) bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgrenzen;
e) bei selbstständigen und dauernden Rechten;
f) wenn dadurch Schäden an Bauten entstehen;
g) bei eindeutigen baulichen Abgrenzungen und an unzugänglichen Stellen.