Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 7 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Kennzeichnung der Grenzen

Vermarkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 KVAV · Kennzeichnung der Grenzen

1. Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und bezeichnet die zugelassenen Grenzzeichen.

← Art. 6 KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck Art. 8 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →