217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Kennzeichnung der Grenzen
Vermarkung
Art. 7 KVAV · Kennzeichnung der Grenzen
1. Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und bezeichnet die zugelassenen Grenzzeichen.