217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Vermessungszeichen
Vermarkung
Art. 6 KVAV · Vermessungszeichen
1. Als Vermessungszeichen gelten
a) Steine und Bolzen samt ihren Rückversicherungen, Schächte, aufgestellte Stangen, Pyramiden und dergleichen zur Kennzeichnung der Lage- und Höhenfixpunkte;
b) Marksteine sowie weitere zulässige Zeichen wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw. zur Kennzeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen;
c) Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten;
d) Pegel.