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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 6 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Vermessungszeichen

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Art. 6 KVAV · Vermessungszeichen

1. Als Vermessungszeichen gelten

a) Steine und Bolzen samt ihren Rückversicherungen, Schächte, aufgestellte Stangen, Pyramiden und dergleichen zur Kennzeichnung der Lage- und Höhenfixpunkte;

b) Marksteine sowie weitere zulässige Zeichen wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw. zur Kennzeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen;

c) Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten;

d) Pegel.

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