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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 5 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch

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Art. 5 KVAV · Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch

1. Bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen dürfen die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden.

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