Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 35 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 KVAV · Übergangsbestimmungen

1. Alle bestehenden rechtskräftigen Nachführungsverträge sind innert sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.

← Art. 34 KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck Art. 36 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →