Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 34 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Strassennamen und Gebäudeadressen

Geografische Namen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 KVAV · Strassennamen und Gebäudeadressen

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, Festlegungen und Änderungen von Strassennamen dem Amt zu melden.

2. Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassennamen an das Bundesamt für Statistik sowie an die Anbieter von Universaldiensten nach Artikel 2 bis 4 des Postgesetzes.

← Art. 33 KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck Art. 35 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →