217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 34 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Strassennamen und Gebäudeadressen
Geografische Namen
Art. 34 KVAV · Strassennamen und Gebäudeadressen
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, Festlegungen und Änderungen von Strassennamen dem Amt zu melden.
2. Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassennamen an das Bundesamt für Statistik sowie an die Anbieter von Universaldiensten nach Artikel 2 bis 4 des Postgesetzes.