Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 32 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Namen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen

Geografische Namen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 KVAV · Namen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen

1. Die kantonale Nomenklaturkommission prüft Anträge von Gemeinden für Namensänderungen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen. Bei Namensänderungen von Gemeinden und Ortschaften führt sie gegebenenfalls das Vorprüfungsverfahren beim Bund durch.

2. Die Regierung führt das Genehmigungsverfahren für die Festlegung und Änderung von Gemeinde-, Ortschafts- oder Stationsnamen beim Bund durch.

3. Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Festlegung des Perimeters von Ortschaften mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.

← Art. 31 KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck Art. 33 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →