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Art. 31 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

Geografische Namen
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Art. 31 KVAV · Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

1. Die kantonale Nomenklaturkommission prüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest.

2. Gegen Entscheide der kantonalen Nomenklaturkommission kann die Gemeinde bei der Regierung Beschwerde erheben. Die Regierung kann eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion einholen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

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