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Art. 30 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

Geografische Namen
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Art. 30 KVAV · Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

1. Die Gemeinden wirken bei der Erhebung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung durch die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer mit.

2. Sie können Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der kantonalen Nomenklaturkommission beantragen.

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