217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 30 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung
Geografische Namen
Art. 30 KVAV · Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung
1. Die Gemeinden wirken bei der Erhebung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung durch die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer mit.
2. Sie können Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der kantonalen Nomenklaturkommission beantragen.