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Art. 3 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Festsetzung der Eigentumsgrenzen 1. Ordentliches Verfahren

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Art. 3 KVAV · Festsetzung der Eigentumsgrenzen 1. Ordentliches Verfahren

1. In Gebieten ohne anerkannte Vermessung setzt die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer die Eigentumsgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder deren bevollmächtigten Stellvertretung fest. Sie oder er kann die von der Gemeinde bestimmte Markkommission zur Mitwirkung beiziehen.

2. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zur Grenzfeststellung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Leisten sie der Einladung keine Folge, so werden die Grenzen von der Ingenieur-Geometerin oder vom Ingenieur-Geometer unter Mitwirkung der anwesenden Anstösserinnen und Anstösser festgesetzt. Abwesende Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben im Falle einer Einsprache die durch sie verursachten Mehrkosten zu tragen, wenn sie ihr Fernbleiben nicht zu begründen vermögen.

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