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Art. 29 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Behebung von Widersprüchen

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Art. 29 KVAV · Behebung von Widersprüchen

1. Fehler tatsächlicher Natur, die keine Rechtswirkung haben, werden von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer von Amtes wegen berichtigt.

2. Für die Behebung von Widersprüchen gemäss Artikel 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung ist das Departement zuständig.

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