Art. 28 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Nachführungskosten
Art. 28 KVAV · Nachführungskosten
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Kosten der Nachführung in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
2. Werden Rechnungen nicht beglichen, so ist nach erfolgloser Mahnung durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer die Gemeinde für die Einforderung des Rechnungsbetrages zuständig. Sie erlässt dazu eine anfechtbare Rechnungsverfügung.
3. Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach einem von der Regierung genehmigten Tarif.
4. Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die Verursacherin oder der Verursacher beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, welcher oder welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört; der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation.