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Art. 27 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Beglaubigte Auszüge

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Art. 27 KVAV · Beglaubigte Auszüge

1. Für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form sind die oder der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin zuständig.

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