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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 26 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Bereitstellung der Daten

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Art. 26 KVAV · Bereitstellung der Daten

1. Die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer stellt dem Kanton und der kantonalen Geodatendrehscheibe die Daten nach jeder Änderung an den Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften und Bodenbedeckung innert Tagesfrist in elektronischer Form zur Verfügung. Nach Änderungen an den übrigen Informationsebenen sind die Daten mindestens monatlich zu übermitteln.

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