Art. 25 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Fristen
Art. 25 KVAV · Fristen
1. Mutationsurkunden betreffend Grenzänderungen und Änderungen von selbstständigen und dauernden Rechten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Auftrages dem Grundbuchamt abzuliefern.
2. Können Grenzänderungen nicht innert eines Jahres seit Abgabe der Mutationsurkunde im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt, unter Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten zur Erledigung an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. Die Kosten für die Rückmutation trägt die Verursacherin oder der Verursacher.
3. Projektierte Bauten sind innerhalb eines Monats seit der Erteilung der Baubewilligung nachzuführen.
4. Ausgeführte Bauten und Infrastrukturanlagen sind innerhalb von zwölf Monaten seit der Bauvollendung nachzuführen.
5. Alle Daten, für deren Nachführung kein Meldewesen organisiert werden kann, wie für Daten bezüglich natürlicher Veränderungen der Bodenbedeckung usw., sind im Rahmen der periodischen Nachführung innert zwölf Jahren zu aktualisieren.