217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 24 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Meldungen an die Nachführungsgeometerin oder an den Nachführungsgeometer
Nachführung
Art. 24 KVAV · Meldungen an die Nachführungsgeometerin oder an den Nachführungsgeometer
1. Die Baubewilligungsbehörden haben die bewilligten Bauten, Neuanlagen von Strassen und Wegen, den Abbruch von Bauten sowie alle neuen und geänderten Gebäudeadressen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich nach erteilter Baubewilligung zu melden.
2. Die für die Vergabe der Gebäudenummer zuständige Stelle meldet in geeigneter Weise alle Änderungen von Gebäudenummern innert Monatsfrist der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer. Sie kann diese Informationen im Abrufverfahren zur Verfügung stellen.