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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 23 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Mutationsurkunde

Nachführung
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Art. 23 KVAV · Mutationsurkunde

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes eine Mutationsurkunde mit Mutationsplan und Liegenschaftsbeschrieb für

a) Grenzänderungen;

b) die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie Dienstbarkeiten.

2. Nach dem Vollzug der Mutation durch das Grundbuchamt werden die Daten und übrigen Akten der amtlichen Vermessung nachgeführt.

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