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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 22 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Auftragserteilung durch das Grundbuchamt

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Art. 22 KVAV · Auftragserteilung durch das Grundbuchamt

1. Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, selbstständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten, welche in den Plänen für das Grundbuch darzustellen sind, begründet, geändert oder gelöscht, so erteilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich den Auftrag zur Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten, sofern Grundstücksgrenzen geändert werden, sowie bei der Erstellung von Quartierplänen und bei der Durchführung von Landumlegungen.

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