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217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 21 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Gemeinden mit eigener Fachstelle

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Art. 21 KVAV · Gemeinden mit eigener Fachstelle

1. In Gemeinden mit eigener Fachstelle für die amtliche Vermessung nimmt die leitende Ingenieur-Geometerin respektive der leitende Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, die Funktion der Nachführungsgeometerin respektive des Nachführungsgeometers wahr. Die Stellvertretung muss gewährleistet werden.

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