217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 21 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Gemeinden mit eigener Fachstelle
Nachführung
Art. 21 KVAV · Gemeinden mit eigener Fachstelle
1. In Gemeinden mit eigener Fachstelle für die amtliche Vermessung nimmt die leitende Ingenieur-Geometerin respektive der leitende Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, die Funktion der Nachführungsgeometerin respektive des Nachführungsgeometers wahr. Die Stellvertretung muss gewährleistet werden.