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Art. 20 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Nachführungsvertrag

Nachführung
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Art. 20 KVAV · Nachführungsvertrag

1. Die Gemeinde beauftragt eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung. Sie schliesst dazu einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab.

2. Der Nachführungsvertrag ist mit einer Frist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Verträge laufen spätestens im Jahr aus, in dem die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer das ordentliche Pensionsalter erreicht. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers muss gewährleistet werden.

3. Der Nachführungsvertrag ist durch die Vermessungsaufsicht zu genehmigen.

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