217.320
KVAVOMUC
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zuständige Behörde
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KVAV · Zuständige Behörde
1. Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht) ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation. Die Vermessungsaufsicht vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 19 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) und der vorliegenden Verordnung.