Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.320 KVAVOMUC CH-GR

Art. 2 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 KVAV · Zuständige Behörde

1. Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht) ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation. Die Vermessungsaufsicht vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 19 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) und der vorliegenden Verordnung.

← Art. 1 KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) - Zweck Art. 3 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →